STATUTEN

des Musikvereines Kilb

 

§ 1

Name und Sitz des Vereines

 

Der Verein führt den Namen Musikverein Kilb

und hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Kilb, Kindergartenstraße 11, Pol. Bezirk Melk.

Er gehört dem NÖ Blasmusikverband an und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

 

§ 2

Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

 

das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesonders auf das Gebiet der Marktgemeinde Kilb.

 

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

 

a) die Pflege und Erhaltung der traditionellen österreichischen Blasmusikkultur,

b) die Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der nationalen und internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles, sohin die Pflege jeglichen Musizierens, wie Konzert-, Marsch-, Tanz- und Hausmusik sowie die Erhaltung des Brauchtums in der Musik.

 

Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Eventuell nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1.) Zur Erlangung des Vereinszweckes sollen folgende Mittel dienen:

 

a) Ideelle Mittel:

i. geistige und fachliche Ausbildung der Menschen im musikalischen Bereich durch Abhaltung von Ausbildungslehrgängen und Proben,

ii. Herausgabe von Mitteilungs- und Informationsblättern,

iii. Einrichtung eines Notenarchives und einer Fachbibliothek,

iv. Errichtung von Probenräumen und Musikheimen.

 

b) Materielle Mittel:

i. Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten;

ii. Beiträge unterstützender Mitglieder;

iii. Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen;

 

2.) Mittelverwendung
Die angeführten materiellen Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Vermögensvorteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.

 

3.) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

 

§ 3a:

Ergänzende Bestimmungen zu Begünstigungswürdigkeit iSd §§ 34 ff BAO und Spendenabsetzbarkeit iSd § 4a EStG 1988

 

1.) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.

 

2.) Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.

 

3.) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.

 

4.) Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.

 

5.) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

6.) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.

 

7.) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.

 

8.) Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, dies im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinn des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.

 

9.) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.

 

10.) Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinn der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.

 

11.) Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.

 

12.) Der Verein kann Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung stellen.

 

13.) Der Verein kann gemäß § 39 Abs 2 BAO Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein übertragen.

 

14.) Für den Fall der Spendenbegünstigung: Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

 

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

 

1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

2.) Ordentliche Mitglieder (aktive MusikerInnen und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sowie eventuell Eleven (in Ausbildung stehende JungmusikerInnen).

3.) Unterstützende Mitglieder sind solche (auch juristische Personen), die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und sonstiger Leistungen fördern.

4.) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ohne Unterschied des Geschlechtes oder Berufes sowie juristische Personen werden.

2.) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern (ausübende MusikerInnen und Eleven) entscheidet nach Prüfung ihrer musikalischen Eignung der Kapellmeister.

3.) Die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern geschieht durch den Vorstand.

4.) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6.) Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

7.) Die Mitgliedschaft wird durch Unterfertigung einer Beitrittserklärung rechtsgültig. Das aufgenommene Mitglied kann die Ausfolgung eines Mitgliedsausweises oder einer solchen Bestätigung verlangen.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

 

2.) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.

 

3.) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält.

Auch ein Rückstand von mindestens 6 Monaten bei der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen kann ein Ausschließungsgrund sein.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (Ausschuss) mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

4.) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 3.) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

5.) Längstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist das Vereinseigentum (Instrumente, Kleidung, Noten usw.) beim Obmann oder beim Kapellmeister abzugeben. Eine Überschreitung dieser Frist zieht eine Ordnungsstrafe von € 50,– nach sich, eine allfällige Nichtbefolgung die gerichtliche Ahndung, die nach zweimaliger fruchtloser Mahnung durch den Obmann eingeleitet werden kann. Allenfalls bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind während dieser Zeit ebenfalls zu ordnen.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien bzw. Bedingungen, wobei der Vorstand auch ermächtigt ist, auch Mitgliederkategorien zu differenzieren.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

Für Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben; bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

 

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen, an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, das Ansehen des Musikerstandes jederzeit und überall zu wahren, und die ihnen vom Verein anvertrauten Musikinstrumente, Noten, Kleidungsstücke und dergleichen in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.

 

3.) Die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8

Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind die

• Generalversammlung (§§ 9 und 10),

• der Vorstand (§§ 11 bis 13),

• die Rechnungsprüfer (§ 14)

• und das Schiedsgericht (§ 15).

 

Die Sitzungen aller Organe des Vereines können mit physischer Anwesenheit der Mitglieder aber auch mittels virtueller Versammlung oder einer Mischform stattfinden. Für die virtuelle Teilnahme muss von jedem Ort aus eine akustische und möglichst auch optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit zur Verfügung stehen und die Teilnehmer müssen die Möglichkeit haben sich zu Wort zu melden und in geeigneter Form an Abstimmungen teilnehmen können. Diese Art der Versammlungsgestaltung entscheidet der Obmann/die Obfrau, im Falle der Generalversammlung der Vorstand.

 

§ 9

Die Generalversammlung

 

1.) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie muss in den ersten 4 Monaten dieses Jahres abgehalten werden.

 

2.) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

 

3.) Sowohl zu der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email (an die vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

 

4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

5.)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (auch die unterstützenden) teilnahmeberechtigt.

Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

7.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

8.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses;

b) Beschlussfassung über den Haushalts-Voranschlag;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder;

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

i) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers und des Vorstandes, wenn keine Mängel vorliegen.

 

 

§ 11

Der Vorstand

 

1.) Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionären:

 

a) dem Obmann und seinem Stellvertreter,

b) dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter,

c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

d) dem Kassier und seinem Stellvertreter,

e) dem Jugendreferenten und seinem Stellvertreter,

f) dem Archivar und seinem Stellvertreter,

g) dem Medienreferenten sowie

h) dem Stabführer.

Falls sich die Notwendigkeit ergibt, kann der Vorstand auf Beschluss der Generalversammlung erweitert oder reduziert werden.

 

2.) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

3.) Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert 3 Jahre. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

4.) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

7.) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

 

8.) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

9.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgevorstandes wirksam.

 

§ 12

Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden kann.

 

In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:

a) Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder und unter Einhaltung der gesetzlichen und im Vereinsstatut normierten Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane sowie überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes;

b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung);

c) Vorbereitung der Generalversammlung;

d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

e) Verwaltung des Vereinsvermögens;

f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern;

g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereines.

 

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1.) Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinem Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

 

 

2.) Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= bei vermögenswerten Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers, bei musikalischen Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters.

 

3.) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der verschiedenen Versammlungen und Sitzungen des Vereines.

 

4.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Er hat unter Beachtung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat er eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen, hat über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.

 

5.) Dem Kapellmeister obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet die Proben (dabei auch unterstützt von aktiven MusikerInnen und sonstigen Referenten) und Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere besorgen zu lassen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.

 

6.) Der Jugendreferent ist für die Belange der im Verein mitwirkenden JungmusikerInnen zuständig.
Er versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige Zahl von JungmusikerInnen zuzuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusiker-Leistungsabzeichen und die „Musik in kleinen Gruppen“ bei den JungmusikerInnen zu umfassen.

 

7.) Der Archivar ist für eine ordentliche und übersichtliche Verwaltung des Instrumentariums, der Noten, der Trachten und Uniformen und der sonstigen Ausrüstungsgegenstände der Kapelle verantwortlich.

 

8.) Der Medienreferent hat die Aufgabe, sich selbständig mit allen Medien ins Einvernehmen zu setzen und nach Maßgabe der Möglichkeiten über den Verein zur Information der Öffentlichkeit zu berichten. Er hat auch die Aufgabe, für eine Zusammenarbeit mit den Medien, besonders Fernsehen, Rundfunk und Presse zu sorgen sowie zur Präsentation des Vereins auch die elektronischen Möglichkeiten (Internet) zu nutzen.

 

9.) Der Stabführer zeichnet für die Abwicklung der „Musik in Bewegung“ verantwortlich.

 

10.) Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung allerdings mit speziellen Aufgaben betraut werden.

 

11.) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kapellmeisters, des Jugendreferenten, des Kassiers und des Archivars ihre Stellvertreter.

 

§ 14

Die Rechnungsprüfer

 

1.) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

2.) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach der vorliegenden Ein- und Ausgabenrechnung. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

3.) Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.

 

4.) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Nötigenfalls können sie auch selbst eine Generalversammlung einberufen.

 

5.) Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfer die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

 

§ 15

Das Schiedsgericht

 

1.) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereins-gesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidend unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16

Auflösung des Vereines, Wegfall des begünstigten Zwecks

 

1.) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins nur mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Generalversammlung ist in der Tagesordnung auf den Auflösungsbeschuss hinzuweisen.

 

2.) Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 

3.) Im Falle einer freiwilligen oder behördlichen Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigte Zwecke zu verwenden

 

§ 17

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

 

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

 

 

Kilb, am 11.01.2026

(Tag der Generalversammlung, in der die

geänderten Statuten beschlossen wurden)

 

 

 

 

(Matthias Neuhauser)                  (David Grießler)

Schriftführer                                Obmann